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Ihr gutes Recht: Der Weg zur Wallbox

8.7.2022

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News

Bewohner von WEG-Objekten, ganz gleich ob Mieter oder Eigentümer, fordern immer stärker die Errichtung von Ladestellen für ihre E-Fahrzeuge in den gemeinschaftlichen Garagen. Das verwundert kaum, will man doch die Zahl der Elektrofahrzeuge durch günstige Rahmenbedingungen wie auch die Neuregelung dieser Thematik im Rahmen der WEG-Reform in den kommenden Jahren deutlich steigern. 

Doch was muss der Hausverwalter bei der Vorbereitung des Beschlusses beachten, wenn einer der Eigentümer die Installation einer Wallbox wünscht? 

Zunächst muss derjenige Eigentümer, der die Maßnahme wünscht, einen entsprechenden Antrag an die WEG-Verwaltung stellen und in diesem Antrag genau beschreiben, welche Maßnahmen an welcher Stelle und auf welche Art und Weise von der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen. Er muss also den Inhalt des von ihm geltend gemachten Anspruchs so konkret wie möglich allen Eigentümern unterbreiten, einschließlich technischer Beschreibungen, Pläne etc. Die gewünschten Maßnahmen müssen dabei genau beschrieben werden. Dabei sind Fragen auf Antworten zu geben wie „Wo soll was angeschlossen werden?“, „Wo sollen die Kabel verlaufen?“ und „Welche Einrichtungen sind wo auf welche Art und Weise vorzusehen?“. Dann hat die Verwaltung im Rahmen der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen diesen Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen und zugleich die Eigentümer über alle in diesem Zusammenhang weiter zu klärenden Probleme zu informieren, um einen Beschluss „im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung“ nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsgemäß vorzubereiten. 

Dazu gehört natürlich auch die Einhaltung aller zwingenden Normen – sowohl zivilrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Art (so z. B. Bauordnungsrecht, Brandschutzrecht usw.) – bei der Umsetzung und dem Betrieb der beschlossenen Maßnahmen.

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