9.1.2021
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Das Wohnraummietrecht unterliegt den Paragrafen des BGB. Hier ist festgelegt, dass Kosten nur dann als Betriebskosten auf die Bewohner umgelegt wer- den können, wenn sie von der Betriebskostenverord- nung gedeckt sind. Die maßgebliche Regelung ist hier § 2 der Betriebskostenverordnung. Da hier Wartungsarbeiten an Fenstern unerwähnt bleiben, können die Kosten dafür nicht umgelegt werden.
Übrigens: Kosten, die in der Betriebskostenverod- nung stehen, müssen nicht automatisch vom Mieter getragen werden. Hierfür bedarf es immer einer ent- sprechenden Umlagevereinbarung im Mietvertrag.