7.1.2021
News
- Die Verknüpfung von Abberufung und Ende des Verwaltervertrags als auflösende Bedingung sollte im Interesse des Verwalters entfernt werden.
- Die Aufspaltung der Vergütung in eine Grundvergütung und Sondervergütungen ist vor dem Hintergrund der neuen Abberufungsregelung des Verwalters neu zu bewerten.
- Die Aufnahme eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts für den Verwalter ist abzuwägen.
- Da der Verwalter nun per Gesetz mit einer umfassenden Vertretungsmacht ausgestattet ist, braucht es vertragliche Vollmachten nach neuem WEG nicht mehr.
- Der Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters im Innenverhältnis sollte in seinem Interesse jedoch vertraglich geregelt werden.